Sänger Events

    AGB Sängerhof Eventlocation

    Stand April 2020

    1.          Allgemeine Geschäftsbedingungen der SÄNGERHOF EVENTLOCATION

     

    1.1.     Diese Geschäftsbedingungen zwischen der SÄNGERHOF EVENTLOCATION (im Folgenden „Sängerhof“) und den Mietern, gelten für alle Verträge zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

    1.2.     AGB des Auftraggebers / Mieters finden keine Anwendung, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt und in schriftlicher Form bestätigt wurden.

     

    2.          Vertragsabschluss

    2.1.     Der Abschluss eines Vertrags setzt ein mündliches oder schriftliches Angebot voraus.

    2.2.     Ein Vertrag kommt auf ein Angebot im Sinne der vorstehenden Ziffer 2.1 hin grundsätzlich nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden zustande. Zur Herbeiführung sendet der Mieter den von ihm gegengezeichneten obigen Mietvertrag aus Seite 1 per E-Mail oder Post zurück. Mündliche Vereinbarungen werden nur verbindlich, wenn diese durch den Sängerhof schriftlich bestätigt wurden.

    2.3.     Ist der Anspruch auf Nutzung der Räumlichkeiten des Sängerhofs zustande gekommen, ist die Nutzung und Durchführung der vereinbarten Veranstaltung nicht übertragbar. Der Mieter / Veranstalter ist nicht berechtigt, die gebuchten Zeiten auf andere Personen zu übertragen oder anderen Personen die Ausübung der Rechte aus dem obigen Mietvertrag zu überlassen.

     

    3.          Vertragsinhalt

    Der Sängerhof vermietet lediglich die Räumlichkeiten für die Veranstaltungen mit der vereinbarten Ausstattung. Für eventuell stattfindende Darbietungen (beispielsweise, jedoch nicht abschließend: DJ, Alleinunterhalter, Künstler, etc.) und deren korrekte Durchführung (beispielsweise, jedoch nicht abschließend: Anmeldung bei der GEMA, KSK, etc.) ist der Sängerhof nicht verantwortlich, sondern der Mieter bzw. der jeweilige Dienstleiter. Es obliegt dem Mieter, die entsprechenden Regelungen selbst oder durch den Dienstleister zu treffen. Die entsprechenden Gebühren trägt der Mieter bzw. Dienstleiter. Gleiches gilt für das Catering, welches von externen Unternehmen durchgeführt werden.

     

    4.          Zweck der Veranstaltung

    In den Räumlichkeiten des Sängerhofs ist für Gastgeber nur die Durchführung privater Veranstaltungen (Geschlossene Gesellschaften) erlaubt, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt und in schriftlicher Form bestätigt wurden.

     

    5.          Leistungsumfang

    5.1.     Der genaue Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die vorliegenden ABG sind in jedem Fall Bestandteil des Vertrages.

    5.2.     Der Mieter erhält das alleinige exklusive Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten des Sängerhofs. Die Räumlichkeiten werden dem Mieter mit der Möblierung (z.B. Tische, Stühle, Barhocker, Sofas, Sessel, Tische sowie Bestuhlung im Außenbereich) und Ausstattung (z.B. Tischwäsche, Geschirr, Besteck, Gläser) überlassen, die zuvor schriftlich oder mündlich vereinbart wurden.

    5.3.     Der Sängerhof verfügt über hauseigene Parkplätze auf dem Hof, die von den Mietern und ihren Gästen vorrangig zu den Parkmöglichkeiten außerhalb (Nachbarschaft und See) zu benutzen sind. Hierbei muss jedoch für entsprechend Platz für Ein- & Ausfahrt auf dem Hofgelände geachtet werden, andernfalls müssen die entsprechenden Fahrzeuge nach Aufforderung auch während der Veranstaltung entsprechend umgeparkt werden.

    5.4.     Für die Nutzung des Sängerhofs gilt ein Gesamt-Mietpreis. Das umfangreiche Angebot des Sängerhofs ist ständigen und vor allem saisonalen Veränderungen und Bedingungen (beispielsweise, jedoch nicht abschließend: Wetter) unterworfen. Sollten einige Bereiche des Sängerhofs aus diesem Grunde nicht nutzbar sein, wird sich der Mietpreis jedoch nicht verringern.

     

    6.          Lieferung Leistung

    6.1.     Die in der konkret getroffenen Vertragsvereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzliche verbindlich.

    6.2.     Der Sängerhof wird jedoch von der Lieferverpflichtung befreit, wenn der Sängerhof an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Leistung unmöglich wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die angegeben Hinderungsgründe beim Auftraggeber oder Sängerhof eintreten.

    6.3.     Wird der Sängerhof gemäß Ziffer 4.2 von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrecht des Mieters.

     

    7.          Bestätigung der Mangelfreiheit

    7.1.     Der Sängerhof übergibt die angemieteten Räumlichkeiten mit der angemieteten Ausstattung in ordnungsgemäßem Zustand. Die Mietgegenstände gelten als vom Mieter ordnungsgemäß übernommen, sofern bei Beginn der Mietzeit vom Mieter keine Beanstandungen erhoben werden.

    7.2.     Beanstandungen sind unverzüglich dem Sängerhof Team (vertreten durch Annette Sänger oder Stefanie Sänger) mitzuteilen.

    7.3.     Kommt der Mieter seiner Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 7.2 nicht fristwahrend nach und können daher die Mängel nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers / Mieters hergeleitet werden.

     

    8.          Besitz- & Hausrecht / Haftung

    8.1.     Der Mieter ist berechtigt, das Gelände des Sängerhofs in dem vereinbarten Umfang zu dem vereinbarten Zweck zu Nutzen. Er erhält jedoch keinen Besitz eingeräumt. Besitz und Hausrecht obliegen uneingeschränkt beim Vermieter während der Veranstaltungszeitraums.

    8.2.     Der Mieter trägt die volle Verantwortung für seine Veranstaltung und deren Vorkommnisse. Er haftet für Schäden an der Mietsache und den Räumlichkeiten sowie Einrichtungsgegenständen, die durch ihn oder seine Gäste vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.

    8.3.     Der Sängerhof übernimmt während des Nutzungszeitraumes keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder zur Aufsicht von Sachen des Mieters oder dessen Gäste. Der Sängerhof nimmt diese Gegenstände nicht in Obhut und übernimmt darüber hinaus auch keinerlei Verantwortung bei entwendeten Dingen oder bei entstandenen Personenschäden während der Veranstaltung des Mieters.

    8.4.     Der Sängerhof haftet lediglich für Schäden auf Grund von mangelnder Beschaffenheit der vermieteten Räumlichkeiten und / oder der vermieteten Ausstattung oder auf Grund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertraglich übernommenen Verpflichtungen.

     

    9.          Pflichten des Mieters

    9.1.     Der Sängerhof stellt nur die vereinbarten Räumlichkeiten zu Verfügung. Weitere, sich auf dem Betriebsgelände befindenden Anlangen und Einrichtungen gehören, sofern nichts Anderes vereinbart, nicht zum Gegenstand des Mietvertrages und deren Betreten und Nutzung ist nur durch vorherige schriftliche oder mündliches Zustimmung erlaubt.

    9.2.     Für die Organisation seiner Veranstaltung ist der Mieter selbst verantwortlich und gegenüber dem Sängerhof verpflichtet, für eine sichere und gefahrlose Durchführung zu sorgen sowie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-  und Sachschäden zu ergreifen.

    9.3.     Der Sängerhof überlässt den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand. Das Ausräumen und Umstellen des Mobiliars sowie die Veränderung der Ausstattung oder das Einbringen von fremden Mobiliar ist nur mit vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zustimmung des Sängerhofs gestattet. Etwaiger dem Sängerhof entstehender zusätzlicher zeitlicher Aufwand für die Rückabwicklung der umgestellten Gegenstände oder Mehrkosten werden dem Veranstalter / Mieter nachträglich in Rechnung gestellt.

    9.4.     Der Mieter ist verpflichtet die Veränderung oder Einrichtungen, mit denen er die Räumlichkeiten versehen hat, spätestens zu dem vereinbarten Termin zu beseitigen. Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten (einschließlich Mobiliar) in dem Zustand zurückzugeben, den dem er diese übernommen hat.

    9.5.     Der Mieter sichert eine pflegliche und schonende Behandlung der Räumlichkeiten inklusives des Inventars zu. Ebenfalls verpflichtet sich der Mieter, diesen pfleglichen Umgang auch extern gebuchte Dienstleister, Servicepersonal sowie Gäste zu instruieren.

    Wichtiger Zusatz: Bei entstandenem Schaden wird der Sängerhof keinen Kontakt mit der Versicherung des Mieters aufnehmen noch Entscheidungen oder Zahlungen der Versicherung abwarten. Dem haftenden Mieter wird der Schaden in Rechnung gestellt und muss innerhalb der auf der Rechnung stehenden Frist beglichen werden. Zahlungen von dritten Personen und anderen Institutionen werden ausdrücklich nicht akzeptiert oder bedürfen der vorherigen ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung durch den Sängerhof.

    9.6.     Um ein sicheres Miteinander und eine Feier / Veranstaltung zu gewährleisten, die alle im Nachhinein noch lange positiv im Gedächtnis bleibt, hat der Mieter folgende Hinweise zu beachten:

    • Reduzierung der Lautstärke / des Basses auf der Außenterrasse nach Mitternacht.
    • Das Bekleben von Wänden, Fenstern etc. sowie das Einschlagen von Nägeln ist untersagt, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt und in schriftlicher Form bestätigt wurden.
    • Bei Benutzung von größerer Menge an Licht- & Stromtechnik muss das Stromkonzept des Sängerhofs beachtet und durch einen Fachmann geprüft werden. Diese Mehrkosten trägt der Mieter. Für Stromausfälle, die aufgrund verstärkter Nutzung / zu starker Auslastung des Netzes verursacht werden, trägt der Sängerhof keine Haftung. Bei Schäden, Mehraufwand / Mehrkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
    • Luftballons und Himmelslaternen sind nur mit vorheriger schriftlicher behördlicher Genehmigung gestattet.
    • Es dürfen keine Konfetti Maschinen, Pyrotechnik, Party Shot, Indoor Feuerwerke, Wunderkerzen oder sonstige Effektmaschinen benutzt werden, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt und in schriftlicher Form bestätigt wurden.
    • Feuerwerks-Zündungen sowie weiteren Shows mit offenem Feuer sind – je nach Saison / saisonalen Wetterbedingungen - nur durch professionelle Anbieter erlaubt und bedürfen der ausdrücklichen sowie schriftlichen Genehmigung durch den Sängerhof.
    • Die Nutzung von Schwedenfeuer, Feuerkörbe etc. im Gartenbereich bedürfen der ausdrücklichen sowie schriftlichen Genehmigung durch den Sängerhof.
    • Die vorhanden Flucht - & Rettungswege sind ständig von allen Ein- & Aufbauten frei zu halten.
    • Kerzen im Innenbereich müssen stets beaufsichtig werden.
    • Die Zugänge zu Feuerlöschern sind ebenfalls ständig frei zu halten.
    • In der unmittelbaren Nachbarschaft befindet sich ein See. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Veranstaltung anwesenden Kinder stets beaufsichtig werden, sodass diese nicht in See fallen können. Die Verantwortlichkeit liegt alleine beim Mieter / Veranstalter. Das Betreten des See-Geländes bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen des Angelvereins Linx e.V.
    • Die weiteren, sich auf dem Betriebsgelände befindenden Anlangen, Einrichtungen und Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht bestiegen werden.
    • Tiere jeglicher Art sind auf dem Sängerhof-Gelände aufgrund der eigenen Tierhaltung strengstens untersagt.
    • Das Rauchen ist nur im Außenbereich erlaubt.
    • Drogen oder sonstige betäubende Genussmittel sind verboten.
    • Den Weisungen des gesamten Sängerhof-Teams ist Folge zu leisten.
     

    10.       Rücktritt

    Rücktritt durch den Sängerhof. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

    10 a.      der Veranstaltungszweck von dem im Angebot genanntenabweicht

    10b.      wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichenSicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen. Der Mieter ist in diesem Fall zum Ersatz eventueller Schädenverpflichtet.

    10.1.  Sofern der Mieter nach Zustandekommen des Vertrages von diesem wieder zurücktritt, ist die im Angebot getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Stornierung maßgeblich. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich zu tätigen. Folgendes Ausfallhonorar wird in diesem Fall berechnet:

    • Bis zu 60 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin        50%
    • Bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin        60%
    • ab 10 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin             80%

     

    11.       Zahlung

    Der Mieter hat die Zahlung des Rechnungsbetrags sowie entstandener Nebenkosten in Bar oder durch Überweisung laut Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug und Eintritt des ordentlichen Mahnverfahrens behält sich der Sängerhof vor eine entsprechende Bearbeitungsgebühr pro Mahnung zu berechnen.

      

    12.       Nutzungsrechte und Eigenwerbung

    Der Sängerhof ist berechtigt im Vorfeld der Veranstaltung Fotoaufnahmen der Räumlichkeiten zu fertigen sowie gegebenenfalls während der Veranstaltung Fotos aus der Ferne und ohne Personen zu tätigen und dies im Rahmen der Eigenwerbung einzusetzen, es sei denn, die Vertragsparteien habe im Vorfeld schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

     

     13.       Datenschutzklausel

    Personenbezogene Daten, die der Mieter an den Sängerhof übermittelt, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet. Nach Beendigung des Vertrages werden diese Daten gelöscht.

     

    14.       Rechtswahl und Gerichtsstand

    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person oder einen Kaufmann handelt, wird als Gerichtsstand Offenburg vereinbart.

     

     15.       Schriftformerfordernis

    Änderungen oder Ergänzungen diese Regelung bedürfen der Schriftform per Post oder E-Mail.

     

     16.       Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel

    Sollten einzelnen Bereiche des Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, welche dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

     

     

     

    Kontakt

    Event- & Hochzeitsplanung

    Stefanie Sänger

    Leutesheimerstr.  16
    77866 Rheinau - Linx

    Mobil: 0160 78 75 258
    kontakt@saenger-events.de

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